Neue Grundschule Keune
Forst (Lausitz)
Zur Erneuerung des Schulstandortes im Stadtteil Keune hat die Stadt Forst den Neubau auf dem Gelände einer bisherigen Gärtnerei beschlossen. Dazu erfolgte der Aufstellungsbeschluss, ein entsprechendes Bebauungsplanverfahren durchzuführen, in dem die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Schulneubau geschaffen werden und die auf den Grundstücken zulässigen Nutzungen festgesetzt werden.
Geplant ist der Neubau einer 1,5-zügigen Grundschule mit Hort im Stadtteil Keune an der Triebeler Straße. Der Bebauungsplan wurde im klassischen Verfahren nach § 30 BauGB aufgestellt. Der Entwurf erfolgte entsprechend der Vorplanung für die Objektplanung (Hochbau), in der Größe und Lage des Schulkörpers definiert wurden. Im gültigen und wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Forst (Lausitz) wird die Fläche als Wohnbaufläche, Fläche für den Gemeinbedarf, als Flächen für Wald sowie als Grünfläche ohne Nutzungszuordnung dargestellt. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Daher war ein Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan notwendig, in dem der gesamte Geltungsbereich als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule und Hort ausgewiesen wird. Diese Planänderung erfolgte gem. § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren. Gemäß § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB sind alle Bauleitpläne einer Umweltprüfung zu unterziehen. Daher erfolgte ebenfalls die Erarbeitung eines Umweltberichtes nach Anlage des BauGB sowie eine artenschutzrechtliche Prüfung.
Diese erfolgte in Anlehnung an die „Hinweise zur Erstellung des Artenschutzbeitrags (ASB) bei Straßenbauvorhaben im Land Brandenburg (Hinweise ASB)“ des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung – MIL. Da auf Grund der geplanten Projektzeitschiene keine originäre Bestandserfassung (Kartierung) über eine gesamte Vegetationsperiode möglich war, erfolgten in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde (UNB) des Landkreises Spree-Neiße drei Bestandserfassung von August bis Dezember und die Ermittlung der planungsrelevanten Arten in Form einer Potenzialanalyse (Worst-Case-Analyse). Für die planungsrelevanten Arten erfolgte dann die Prüfung, ob unter Einhaltung der erarbeiteten Maßnahmen die Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG Abs. 1 i.V.m Abs. 5 erfüllt werden.
Bei einer Dämmerungsbegehung mittels Fledermausdetektor, konnten im Plangebiet neun Fledermausarten nachgewiesen werden. Daher war anzunehmen, dass Gebäude und Gehölze potenzielle Ruhestätten für diese darstellen. Weiterhin konnte im Zuge der Potenzialanalyse ein Vorkommen der Zauneidechse nicht ausgeschlossen werden. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen bei der Baufeldfreimachung, wurden in enger Abstimmung mit dem Vorhabensträger und der UNB vorgezogene Ausgleichshabitate hergestellt und ein Pessimierungskonzept geplant, um evtl. vorkommende Individuen hineinzuleiten.
Der Satzungsbeschluss für die Planung steht vorerst aus, bis die Finanzierung des Standortes abschließend geklärt wird.