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Landschaft

Landschaftsplanung und Bauleitplanung

Landschaftsplanung

Landschaftsplanung ist die Querschnittsplanung unserer gesamten Umwelt. Unser Team greift zurück auf Erfahrungen aus drei Jahrzehnten Planung in den Bereichen Landschaft, Stadt und Raum. Gleichrangig zu Bebauungsplänen, städtebaulichen Satzungen und Flächennutzungsplänen sind wir auf die Erarbeitung von Landschafts-, Grünordnungs- und Landschaftspflegerischen Begleitplänen eingestellt. Dabei reicht die Spanne von urbanen Räumen über Kulturlandschaften bis hin zu geschützten Bestandteilen von Natur und Landschaft. Auch im Bereich der erneuerbaren Energien besitzt unser Team breite Kenntnisse.

Bei der Planung legen wir Wert auf eine hohe fachliche Genauigkeit, auf rechtssichere Verfahren, auf eine gute und enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachbehörden und vor allem auf eine zielgerichtete Integration von Bürgern und Entscheidungsträgern.

Referenzprojekte im Bereich Landschaft

Icon Bereich Freiraum
Ingenieurbau & Statik |
Wasser |
Landschaft

Der Ebersdorfer Bach stellt die Oberflächenentwässerung der Ortslage Chemnitz – Ebersdorf entlang der Mittweidaer Straße…

Icon Bereich Freiraum
Ingenieurbau & Statik |
Wasser |
Landschaft

Durch das Hochwasser 2013 wurde das Wehr Wiesenmühle in der Zwönitz in Thalheim zerstört. Das Wehr speist den Mühlgraben…

Icon Bereich Landschaft
Umweltprüfung |
Wasser |
Landschaft

Das ibb wurde seitens der Stadt Glauchau beauftragt, Baumaßnahmen zum Hochwasserschutz am Gründbach in den Glauchauer…

Ingenieurbauprojekte bearbeiten wir hauptsächlich von unseren anderen Bürostandorten aus.
Entdecken Sie diese auf boeger-jaeckle.de

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Bebauungspläne lassen sich nach unterschiedlich kombinierbaren Kriterien unterscheiden. 

Nach dem Inhalt
  • einfacher B-Plan: 

    enthält einzelne Festsetzungen, begründet jedoch kein Baurecht

  • qualifizierter B-Plan: 

    Schafft Baurecht durch Festsetzung der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksflächen sowie der Erschließung

Nach den Initiatoren
  • Angebots-B-Plan: 

    Wird von der Kommune aufgestellt, um Flächen zu ordnen und Baurecht „offen“ anzubieten

  • Vorhabenbezogener B-Plan: 

    Wird durch einen Investor initiiert, um gezielt Baurecht für ein konkretes Vorhaben zu erhalten; die Grundlage ist ein Vorhaben- und Erschließungsplan

Nach dem Verfahren
  • B-Plan im Normalverfahren:

    Durchführung eines zweistufigen Beteiligungsverfahrens

  • B-Plan der Innenentwicklung im vereinfachten Verfahren

    nur ein Beteiligungsschritt; auf die frühzeitige Unterrichtung und einen Umweltbericht wird verzichtet

Unabhängig von der Variante ist der grundsätzliche Ablauf ähnlich
  • (gesetzlich nicht zwingender) Aufstellungsbeschluss der Kommune

  • Vorentwurf mit Planungszielen und frühzeitiger Unterrichtung der Öffentlichkeit und Trägern öffentlicher Belange

  • Billigung des Entwurfs durch die Kommune mit Fachgutachten und förmlicher Beteiligung

  • Abwägung der eingegangenen (Entwurfs-) Stellungnahmen

  • Satzungsbeschluss durch die Kommune

Beim Flächennutzungsplan ist das Verfahren vergleichbar, es endet jedoch mit einem Feststellungsbeschluss und einer Genehmigung.

Satzungen nach § 34 und § 35 Baugesetzbuch (BauGB) sind Instrumente, mit denen Gemeinden für Einzelflächen begrenzte Entwicklungsmöglichkeiten schaffen und begrenzte Festsetzungen treffen können. Sie kommen nur dort zum Einsatz, wo kein gesteigerter städtebaulicher Ordnungsbedarf besteht.

  • Außenbereichssatzung 

    (§ 35 BauGB) Ermöglicht Wohnbebauung im Außenbereich, wenn bereits eine nicht landwirtschaftlich geprägte Wohnbebauung von eigenem Gewicht vorhanden ist. Der Außenbereichseinwand und die Splittersiedlungsproblematik können dann nicht mehr entgegengehalten werden. Eine Beteiligung ist erforderlich.

  • Innenbereichs- bzw. Klarstellungssatzung

    (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB) Stellt lediglich klar, welche Flächen zum Innenbereich gehören. Sie hat keine rechtliche Ausweiswirkung, dient der Orientierung und erfordert keine Beteiligung.

  • Entwicklungssatzung

    (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB) Erklärt bereits bebaute Bereiche zum Innenbereich. Voraussetzung ist ein wirksamer Flächennutzungsplan. Eine Beteiligung ist durchzuführen.

  • Abrundungs- bzw. Ergänzungssatzung

    (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB) Bezieht baulich geprägte, unbebaute Flächen in den Innenbereich ein. Die Eingriffsregelung ist anzuwenden und eine Beteiligung ist erforderlich.

Erneuerbare Energien benötigen – wie jede Form der Energieerzeugung – Fläche, Ressourcen und bauliche Eingriffe. Diese wirken sich zwangsläufig auf Landschaft und Umwelt aus. Gleichzeitig gilt jedoch: Auch konventionelle Energieformen sind mit erheblichen Flächeninanspruchnahmen und Umweltbelastungen verbunden, etwa durch Öl- und Gasförderung, den Braunkohleabbau im Mitteldeutschen und Lausitzer Revier oder den Uranbergbau der Wismut. Die Frage der Energieversorgung lässt sich daher nicht in einfachen Gegensätzen beantworten, sondern erfordert eine differenzierte und ganzheitliche Betrachtung.

Ein Beispiel verdeutlicht diese Komplexität: Selbst wenn in Deutschland das gesamte technisch und ökologisch nutzbare Potenzial der Wasserkraft ausgeschöpft würde, läge ihr Beitrag zur Stromerzeugung nur im einstelligen Prozentbereich. Ursache sind die topografischen Gegebenheiten und die verfügbare Wassermenge. Gedanklich eine Staumauer von der Höhe der Rappodetalsperre an der Elbe bei Hamburg zu errichten, macht schnell deutlich, dass eine solche Nutzung mit großflächigen Überflutungen bis weit nach Sachsen hinein verbunden wäre – und damit weder realistisch noch verantwortbar ist. Vor diesem Hintergrund ist es unser Anspruch, erneuerbare Energien im Rahmen der Energiewende sorgfältig, ausgewogen und vorausschauend zu planen.

Bei der Windenergie setzen wir auf kommunal initiierte Flächennutzungsplanungen, mit denen geeignete Bereiche im Sinne einer Positivplanung festgelegt werden können. Auf dieser Ebene lassen sich Naturschutzbelange, das Landschaftsbild und die Interessen der Bevölkerung zielorientiert miteinander abwägen. So entstehen tragfähige Lösungen, die von der Kommune selbstbestimmt entwickelt und mitgetragen werden.

Für Freiflächen-Photovoltaikanlagen bieten sich prioritär wenig ertragreiche Grünlandflächen an. Zudem ist ein oft unterschätzter Aspekt entscheidend: Photovoltaik ist extrem effizient und erzeugt auf gleicher Fläche rund das Hundertfache der Energie im Vergleich zum Rapsanbau für Bioethanol. In Sachsen und Brandenburg werden jeweils etwa 100.000 Hektar Raps angebaut – bereits ein kleiner Teil dieser Flächen könnte einen deutlich höheren Energieertrag liefern. Die freiwerdenden Flächen eröffnen neue Räume für regionale Lebensmittelproduktion, landschaftsgerechte Gestaltung, Waldmehrung und Naturschutz

Durch eine kluge Bebauungsplanung lässt sich zudem Mehrwert erzeugen, etwa Bodenverbesserung durch Dauerbegrünung, reduzierte Verdunstung durch Modulverschattung, Erosionsschutz, Förderung der Grundwasserneubildung sowie Regenwasserrückhaltung. Mit transparenten Artenschutzgutachten, Instrumenten der Bauleit- und Landschaftsplanung und fundierten Umweltprüfungen können wir Wind- und Photovoltaikanlagen so gestalten, dass Eingriffe minimiert und zugleich multifunktionale Anlagen für Mensch, Natur und Landschaft geschaffen werden

Der F-Plan ist das zentrale vorbereitende Planungsinstrument der Gemeindeentwicklung, indem es die Flächennutzung für das gesamte Gemeindegebiet in Grundzügen darstellt.

Der F-Plan ist nicht parzellenscharf und entfaltet keine unmittelbare Baurechtswirkung für Grundstückseigentümer. Er dient vielmehr als strategischer Orientierungsrahmen für die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde und als Grundlage für nachfolgende Bebauungspläne, aus denen erst konkretes Baurecht entsteht.

Inhaltlich werden im F-Plan neben der Art der Bodennutzung, wie zum Beispiel Wohnen oder Gewerbe, auch wichtige Belange des Umweltschutzes, der Infrastruktur, der Landschaftsplanung und der technischen Versorgung berücksichtigt. Seine Aufstellung erfolgt in einem förmlichen Verfahren mit Umweltprüfung, öffentlicher Beteiligung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und wird durch einen Feststellungsbeschluss der Gemeinde sowie die Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde abgeschlossen.

Der L-Plan ist das zentrale Fachplanungsinstrument des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf kommunaler Ebene. Er stellt dar, wie Natur und Landschaft innerhalb des Gemeindegebiets geschützt, entwickelt und nachhaltig genutzt werden sollen.

Als umweltbezogener Fachplan konkretisiert der L-Plan die Ziele des Bundes- und Landesnaturschutzrechts und dient zugleich als umweltfachliche Grundlage für die Bauleitplanung. Er bewertet den Zustand von Natur und Landschaft – etwa von Boden, Wasser, Klima, Flora und Fauna – und zeigt Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich von Eingriffen auf.

Der Landschaftsplan entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber Grundstückseigentümern, sondern wirkt vorbereitend und steuernd. Seine Inhalte werden bei der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen berücksichtigt.

Zusammengefasst trägt der L-Plan als Informationsgrundlage dazu bei, ökologische Belange frühzeitig in die kommunale Planung zu integrieren und eine ausgewogene Entwicklung von Siedlung, Infrastruktur sowie Natur und Landschaft sicherzustellen.

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