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Umwelt

Umweltprüfung sowie Beratung & Sicherheit

Eine Mauereidechse auf einem Holz in Sachsenburg
Ein Kleiber sitzt an einem Baumloch im Küchwald Chemnitz

Planung im Einklang mit der Natur

Unter Planungen im Bereich Umwelt verstehen wir die Prüfung und Integration sämtlicher Prozesse im Naturhaushalt. Auf diesem Feld deckt unser Team ein weites Spektrum ab. Vor allem die iterative Einbindung von Artenschutzfachbeiträgen, von naturschutzrechtlichen Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierungen, von Landschaftspflegerischen Begleitplänen und von Umweltberichten in die übergeordneten Fach- und Genehmigungsplanungen zeichnet unsere Leistungen aus einer Hand aus. Auch die Erarbeitung von Verträglichkeitsprüfungen der Natura 2000-Schutzgebiete sowie strategische Umweltprüfung zählen zu unserem Leistungsportfolio. 

Flora und Fauna

Im Bereich der floristischen und faunistischen Untersuchung verfügen wir sowohl über fundiertes Wissen ubiquitärer Artengruppen bis hin zu spezieller Expertise u. a. zu Artengruppen Fledermäuse, Reptilien und Schmetterlingen. Unsere professionelle technische Ausstattung für das Erfassen oder das georeferenzierte Kartieren von Arten und Biotopen erlaubt uns gutachterlich gesichertes und effizientes Arbeiten.

Umweltbaubegeleitung und mehr

Auch im Bereich der Umweltbaubegleitung ist unser Team – mit den Schwerpunkten der Baumschutzfachlichen Baubegleitung, des Boden-, Arten- und Biotopschutzes – breit aufgestellt.

Beratung

Ergänzt wird unser bauherrenorientiertes Beratungsangebot um Kompetenzen und zertifizierte Qualifikationen im Bereich Sicherheit u. a. bei

  • Spielplatzprüfungen nach DIN 1176
  • Sicherheits- & Gesundheitsschutz
  • Projektsteuerung

Referenzprojekte im Bereich Umwelt

Icon Bereich Landschaft Icon Bereich Umwelt
Landschaftsplanung |
Umwelt

Der Beschluss zur Aufstellung des Flächennutzungsplanes Limbach-Oberfrohna und Niederfrohna gab den Anlass parallel…

Icon Bereich Umwelt
Umweltprüfung |
Umwelt

Zur besseren Bedarfsabdeckung an Telekommunikationsmöglichkeiten ist die Errichtung einer Funkfeststation in Seeburg…

Ingenieurbauprojekte bearbeiten wir hauptsächlich von unseren anderen Bürostandorten aus.
Entdecken Sie diese auf boeger-jaeckle.de

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Artenschutzgutachten sind erforderlich, wenn ein Vorhaben besonders oder streng geschützte Tier- oder Pflanzenarten beeinträchtigen kann. Grundlage sind die FFH-Richtlinie und die Vogelschutzrichtlinie, umgesetzt in den §§ 44 und 45 BNatSchG. Die dort geregelten Zugriffsverbote sind striktes Recht und unabhängig von anderen planerischen Abwägungen einzuhalten.

Sobald Anhaltspunkte für das Vorkommen geschützter Arten – etwa Vögel, Fledermäuse, Amphibien oder Reptilien – bestehen, verlangen Naturschutzbehörden regelmäßig eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP). Dies gilt nach der Rechtsprechung des EuGH für alle Vorhaben, auch außerhalb von Schutzgebieten.

Ziel der saP ist es, auf Basis einer angemessenen Bestandsaufnahme zu prüfen,

  • ob Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden,

  • ob diese durch Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen ausgeschlossen werden können oder

  • ob die Voraussetzungen für Ausnahmen oder Befreiungen vorliegen.

Der Umfang der Untersuchungen richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten und den zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens. Eine vollständige Erfassung aller Arten ist nicht erforderlich. Ausreichend ist eine an der praktischen Vernunft orientierte Prüfung, die Intensität und Tragweite möglicher Beeinträchtigungen zuverlässig erfasst. In der Regel erfolgt dies durch eine Kombination aus Literaturrecherche und örtlicher Bestandserfassung, wobei wissenschaftliche Standards, Aktualität der Daten und Verhältnismäßigkeit zu beachten sind.

Innerhalb der saP werden zudem vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen), Kompensationsmaßnahmen sowie mögliche Ausweich- und Ersatzlebensräume geprüft. Ziel ist es, artenschutzrechtliche Konflikte frühzeitig zu erkennen und rechtssicher zu bewältigen.

Nein, ein Umweltbericht ist nicht in jedem Fall erforderlich. 

Grundsätzlich ist nach § 2 Abs. 4 BauGB für Bauleitpläne eine Umweltprüfung durchzuführen, deren Ergebnisse im Umweltbericht dargestellt werden. Die Umweltprüfung ist dabei kein eigenständiges Verfahren, sondern integraler Bestandteil der Bauleitplanung und dient der Ermittlung und Aufbereitung der abwägungserheblichen Umweltbelange.

Auf einen Umweltbericht kann verzichtet werden, wenn Bauleitpläne im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden, insbesondere bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung. In diesen Fällen sieht das Gesetz ausdrücklich keine Umweltprüfung vor.

Ein Umweltbericht ist hingegen erforderlich bei Flächennutzungsplänen, bei Bebauungsplänen im Außenbereich sowie bei großflächigen Bebauungsplänen (>7 ha). Dies gilt auch für einfache Bebauungspläne sowie für die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung bestehender Pläne. Das Erfordernis besteht unabhängig davon, ob die Gemeinde einen Landschafts- oder Grünordnungsplan aufstellt. Während diese L- und G-Pläne Maßnahmen der Landschaftspflege darstellen, prüft der Umweltbericht, ob durch die Planung erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Umfang und Detailtiefe der Umweltprüfung richten sich nach den konkreten Umständen der Planung und dem Maßstab der praktischen Vernunft. Untersucht werden nur die absehbaren erheblichen Umweltauswirkungen. Vorhandene Erkenntnisse können genutzt werden, um Doppelprüfungen zu vermeiden. Auch wenn keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind, ist dies im Umweltbericht zu dokumentieren, sofern eine Umweltprüfung gesetzlich vorgeschrieben ist.

Die Natura-2000-Prüfung stellt sicher, dass Pläne oder Projekte die Erhaltungsziele von FFH- und Vogelschutzgebieten nicht erheblich beeinträchtigen. Rechtsgrundlage ist § 34 BNatSchG. Eine Prüfung ist erforderlich, sobald ein Vorhaben ein Natura-2000-Gebiet unmittelbar oder mittelbar berühren kann.

Zunächst erfolgt eine Vorprüfung (Screening), in der geprüft wird, ob erhebliche Beeinträchtigungen sicher ausgeschlossen werden können. Ist dies der Fall, ist keine weitere Prüfung notwendig. 

Können Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden, wird eine vertiefte Verträglichkeitsprüfung durchgeführt. Dabei wird fachgutachterlich untersucht, ob das Vorhaben – gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen – mit den Erhaltungszielen des Schutzgebiets vereinbar ist.

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